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Artikel der Ausgabe: 01 / 2025

Wie würden Sie entscheiden?

Lustige Illustration von Carsten Lüdemann. Aus dem 2. Stock aus einem Mehrfamilienhaus gießt ein Mieter aus versehen Wasser auf seinen Vermieter und daneben stehen zwei Jugendliche, die sich freuen, dass der Vermieter auch bei der Ice-Bucket-Challenge mitmacht.
Cartoon: Carsten Lüdemann

Die Anfragen von Mitgliedern zur Kündigung und Eigenbedarfskündigung häufen sich. Mit dem Erhalt des Schreibens fragen sich Mieter: „Muss ich jetzt wirklich ausziehen?“

Die Fälle

1. Der krankhafte Schnarcher

Die Vermieter, die im selben Haus wohnten, kündigten ihrem Mieter aufgrund von Eigenbedarf. Das Ehepaar bräuchte die Wohnung für sich, da der Ehemann derart stark schnarche, sodass seine Ehefrau nicht mehr ungestört schlafen könne. Was meinen Sie? Musste der Mieter ausziehen?

2. Der Stromdieb

Die beklagten Mieter luden ihr Elektroauto mindestens zehn Mal an der Allgemeinstromsteckdose des Hauses auf. Die anderen Mietenden machten den Vermieter darauf aufmerksam, der wiederum ohne vorherige Abmahnung eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung gegen die Mieter aussprach. Zu Recht?

3. „Ice Bucket Challenge“

Weil sich der Mieter über den Vermieter ärgerte, goss er an zwei Tagen jeweils einen Eimer Wasser in den Hof, in dem sich der Vermieter gerade aufhielt. Das Wasser übergoss den Vermieter vollständig. Daraufhin wurde das Mietverhältnis vermieterseits wegen einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens gekündigt. Steht der Mieter damit im Regen?

Die Urteile

Zu 1.: Ja, sagt das Amtsgericht Sinzig in seiner Entscheidung vom 6. Mai 1998 (4 C 1096/97). Das Gericht stellte nach der Beweisaufnahme fest, dass der Ehemann derart laut schnarchte, sodass seine im Wohnzimmer schlafende Ehefrau wegen des Schnarchens unter erheblichem Schlafmangel litt. Der Wunsch, einen weiteren Raum für einen erholsamen Schlaf zu haben, war für das Gericht vernünftig und nachvollziehbar, sodass die Eigenbedarfskündigung als wirksam angesehen worden ist.

Zu 2.: Nein! Das Verhalten der Mieter berechtigte nicht ohne Weiteres zu einer Kündigung. Das Amtsgericht Leverkusen (17. Mai 2024 – 22 C 157/23) hat entschieden, dass die Kündigungen ohne Abmahnung nicht wirksam waren. Dazu führte das Gericht aus, dass die beklagten Mieter das Laden nach Erhalt der Kündigungen einstellten und eine pauschale Entschädigungszahlung in dreistelliger Höhe anboten. Konkret sei von einem Schaden von unter 50 Euro auszugehen. Auch sei der Hausfrieden dadurch nicht nachhaltig gestört. Die Mietenden, die sich beschwerten, brachten zum Ausdruck, dass sie die Mehrkosten nicht tragen wollten. Dies wäre mit der angebotenen Zahlung ohne Weiteres möglich gewesen. Hätte der Vermieter diese Zahlung nur angenommen.

Zu 3.: Ja! Für das Amtsgericht Hanau (19. Fe­bruar 2024 – 34 C 92/23) stand fest, dass der Hausfrieden damit nachhaltig gestört war. Die Wasserergüsse erfolgten nach der Überzeugung des Gerichts nur, um den Vermieter zu schikanieren. Da das Übergießen nach Angaben des Gerichts eine vorsätzliche Körperverletzung darstellte, sei auch eine Abmahnung nicht erforderlich.

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