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Ein Vermieter wollte für Ammersbek den Mietenspiegel von Norderstedt heranziehen – das Gericht sah keine Vergleichbarkeit und wies die Klage auf Mieterhöhung ab.
Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom 3. Dezember 2024, 47 C 401/24
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dennis Bandow
Das Amtsgericht Ahrensburg hat sich mit der Frage einer Vergleichbarkeit der Gemeinde Ammersbek mit Norderstedt befasst, nachdem ein Vermieter seinen Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung verklagt hatte. Das Mietshaus befindet sich in Ammersbek, wobei sowohl für diese Gemeinde als auch die Stadt Ahrensburg kein Mietenspiegel existiert. Aufgrund dessen behauptete der Vermieter, dass die Stadt Norderstedt mit ihrem Mietenspiegel und die Gemeinde Ammersbek in nahezu allen Belangen vergleichbar seien. Die Klage war im Ergebnis jedoch nicht begründet. Soweit die Gemeinde, für deren Gebiet eine Mieterhöhung begehrt wird, über keinen Mietenspiegel verfügt, ist die Heranziehung des Mietenspiegels einer vergleichbaren Gemeinde zulässig. Im Rahmen des Gemeindevergleichs kommt der regionalen Lage eine große Bedeutung zu, da sich das Mietniveau regional erheblich unterscheidet. Die Tatsache, dass zwei Gemeinden an eine Großstadt angrenzen und sich dies auch bei den Grundstückspreisen niederschlägt, rechtfertigt noch keine Annahme einer Vergleichbarkeit. Die Vergleichbarkeit richtet sich zudem nach der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Infrastruktur. Diese ist hier nicht gegeben: In Ammersbek gibt es beispielsweise lediglich zwei Grundschulen und keine weiterführende Schule, während in Norderstedt sogar vier Gymnasien, die Bildungswerke Norderstedt und diverse kulturelle Einrichtungen angesiedelt sind. Der Mietenspiegel der Stadt Norderstedt konnte daher nicht zur Begründung der Mieterhöhung herangezogen werden.
Eine Mieterhöhung auf die sogenannte ortsübliche Vergleichsmiete muss von der Vermieterseite begründet werden. Die Mietparteien müssen nachvollziehen können, weshalb die aktuell gezahlte Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Das Gesetz sieht hierfür verschiedene Begründungsmittel vor. Die Vermieterseite kann sich beispielsweise auf einen Mietenspiegel – soweit ein solcher vorhanden ist – berufen, auf das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Bezug nehmen oder drei Vergleichswohnungen benennen.
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