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Eine Mieterhöhung wegen guter Energieeffizienz? Ein Gericht entschied, wie Lagenachteile dabei zu bewerten sind.
Amtsgericht HH-Barmbek, Urteil vom 17. Dezember 2024, 824 C 144/24
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Lutz Witt
Eine Vermieterin berief sich bei einer Mieterhöhung insbesondere auf einen besonders guten energetischen Zustand der Wohnung. Dies rechtfertige nach ihrer Einschätzung eine entsprechend hohe Einordnung der Wohnung in das einschlägige Rasterfeld des Hamburger Mietenspiegels. Da die Mieterin nicht zugestimmt hatte, reichte sie eine sogenannte Zustimmungsklage bei Gericht ein.
Die Mieterin stellte nicht in Abrede, dass Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden waren. Die Wohnung weise jedoch im Gegenzug wohnwertmindernde Merkmale sowie Lagenachteile auf. Das Mietshaus befindet sich im Fritz-Flinte-Ring, der von einer Hochhausbebauung aus den 1970er-Jahren geprägt ist und kaum Einkaufsmöglichkeiten sowie keine Bahnstation aufweist. Das Gericht hat die Lagenachteile berücksichtigt, gab der Vermieterin jedoch insofern recht, dass die wohnwertmindernden Merkmale aufgrund des guten energetischen Zustands des Mietshauses aufgehoben werden. Die Vermieterin konnte daher eine Miete im Bereich des Mittelwerts des einschlägigen Felds des Mietenspiegels verlangen.
Die energetische Beschaffenheit einer Wohnung stellt sich dann als besonders vorteilhaft dar, wenn die Wohnung aufgrund einer energetischen Sanierung einen Verbrauchs- oder Bedarfskennwert aufweist, der unterhalb der 2/3-Spanne der Energiekennwerte des Mietenspiegels liegt.
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