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Artikel der Ausgabe: 01 / 2025

Ordentliche Kündigungsmöglichkeit trotz Zahlung innerhalb der Schonfrist

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Nachzahlung von Mietrückständen nur die fristlose, nicht aber die ordentliche Kündigung unwirksam macht. Das Landgericht muss nun prüfen, ob die fristgemäße Kündigung rechtens war.

Urteil vom 23. Oktober 2024 – VIII ZR 106/23

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis gegenüber den Mietern aufgrund von drei Mietrückständen fristlos sowie hilfsweise fristgemäß. Die Mieter glichen sodann kurzfristig die Mietrückstände vollständig aus. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen war die fristlose Kündigung hiermit unwirksam. Wegen der ordentlichen Kündigung verurteilte das Amtsgericht die Mieter jedoch zur Räumung, wohingegen das Landgericht die Klage abwies. Aufgrund des Ausgleichs der Mietrückstände entfiele nach Ansicht des Gerichts auch ein Anlass für die fristgemäße Kündigung.

Der BGH weist in seiner Entscheidung erneut darauf hin, dass nach der gesetzlichen Regelung lediglich die fristlose Kündigung unwirksam werde, soweit die Rückstände spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit gezahlt werden. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung gelte diese mieterschützende Regelung erkennbar nicht auch für eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten. Diese bliebe insoweit grundsätzlich bestehen. Mit dieser Begründung hatten die Richter bereits zuvor wiederholt entsprechende Entscheidungen getroffen, nachdem eine Kammer des Landgerichts Berlin mit der Nachzahlung der Mietrückstände auch den Entfall der fristgemäßen Kündigung wiederholt begründet hatte. Mit lediglich rechtspolitischen Erwägungen könne das Landgericht jedoch nach Ansicht der Karlsruher Richter von der eindeutigen Gesetzeslage nicht abweichen, sodass mit der Nachzahlung der rückständigen Mieten lediglich die fristlose Kündigung unwirksam sei. Die Angelegenheit sei daher an eine andere Kammer des Landgerichts zu verweisen. Diese habe die Erheblichkeit des Vertragsverstoßes unter Würdigung sämtlicher Umstände zu klären und mithin zu entscheiden, ob eine fristgemäße Kündigung gerechtfertigt sei.

Kommentar: Diese Entscheidung zeigt erneut die Notwendigkeit einer Gesetzesgrundlage, die bei einem kurzfristigen Ausgleich der Mietrückstände nicht lediglich die fristlose, sondern auch die fristgemäße Kündigung unwirksam werden lässt. Anderenfalls droht ohnehin der kurzfristige Wohnungsverlust. Bis dahin ist jeweils zu prüfen, ob der Mietrückstand tatsächlich als erhebliche Pflichtverletzung erscheint und der Vermieterseite eine Fortsetzung des Mietverhältnisses im konkreten

Mit seinen mietrechtlichen Urteilen trägt der Bundesgerichtshof (BGH) zur Klärung strittiger Auslegungsfragen und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung bei. Stefan Schmalfeldt, Leiter der Rechtsabteilung des Mietervereins, erläutert kritisch, welche praktische Bedeutung aktuelle Grundsatzurteile für Mieter und Vermieter haben.

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