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Artikel der Ausgabe: 04 / 2024

Müllentsorgungskosten können prozentual nach Wohnfläche verteilt werden

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26. April 2024, 48 C 46/23
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Lutz Witt

Eine Mieterin hatte der aktuellen Betriebskostenabrechnung widersprochen und zur Begründung einzelne Positionen beanstandet. Die geforderte Nachzahlung beglich sie in der Folge nur teilweise, sodass der Vermieter Klage bei Gericht einreichte.

Die Mieterin hatte unter anderem moniert, dass der mietvertraglich vereinbarte Verteilerschlüssel in Bezug auf die Müllentsorgungskosten zu unbilligen Ergebnissen führe.

Laut mietvertraglicher Regelung wurde die Grundgebühr für die Müllentsorgungskosten prozentual nach vorhandener Wohnfläche errechnet. Das Gericht erteilte dem Argument der groben Unbilligkeit eine klare Absage. Es sei vielmehr regelmäßig der Fall, dass eine größere Wohnung von zahlenmäßig mehr Personen als eine kleinere Wohnung bewohnt wird, sodass es durchaus gerechtfertigt sein könne, größere Wohneinheiten auch in einem höheren Maß an den Grundkosten zu beteiligen. Eine Verteilung nach Wohneinheiten wäre im Fall einer entsprechenden vertraglichen Regelung jedoch ebenfalls möglich.

Die Klage des Vermieters war erfolgreich, die Mieterin muss den noch offenen Nachzahlungsbetrag begleichen.

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