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Artikel der Ausgabe: 04 / 2024

Checkliste: Lichtemissionen in der Stadt

Mit Beginn der dunklen Jahreszeit sind Lichterketten und andere Licht-emittenten wieder häufiger zu sehen. Dabei werden gewerbliche Reklametafeln eher störend wahrgenommen als die Lichterkette am Balkon oder Außenleuchten an einer Hauswand. Was ist erlaubt und worauf sollten Mietende achten? Hier kommt es auf den Einzelfall an, daher nennen wir nur einige Beispiele:

    • Lichterketten dürfen am Balkon angebracht werden, soweit dadurch das durchschnittliche Empfinden von Dritten im Hinblick auf die Lichtemission nicht gestört wird. Ein wild blinkender bunter Strauß an Lampen einer Lichterkette ist sicherlich zu viel das Guten.
    • Dekoration an der eigenen Wohnungstür ist nur im üblichen Rahmen erlaubt. Gegen einen Adventskranz mit marginaler Beleuchtung wird niemand etwas einwenden.
    • Im Vordergarten oder auf der Terrasse können kleine Strahler dann angebracht werden, um die eigene Wohnung und Wand zu beleuchten. Sobald der Lichtkegel in eine andere Wohnung fällt, kann die Grenze des Zumutbaren überschritten sein.
    • Öffentlich-rechtliche Bestimmungen müssen bei der Inbetriebnahme von gewerblichen Leuchtflächen eingehalten werden. Dies zu überprüfen, kann im Einzelfall Aufgabe der Vermieterseite sein, wenn belastbare Indizien dafür sprechen, dass die Werte überschritten werden.
    • Möchten Mietende gerne Leuchten oder Ähnliches an der Hausfassade anbringen, ist zu beachten, dass jede bauliche Veränderung der vorherigen Genehmigung der Vermieterseite bedarf. Im Zweifel sollte zuvor der Mieterverein zu Hamburg befragt werden.

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