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Artikel der Ausgabe: 01 / 2025

Checkliste: Gartennutzung

Ob Mietparteien im Garten eines Mehrfamilienhauses Wäsche aufhängen, eine kleine Sandkiste aufstellen oder grillen dürfen, hängt davon ab, ob die Nutzung des Gartens dieser Mieterseite durch Regelungen des Mietvertrags überlassen wurde. Ansonsten gilt:

    • Sofern zu einem Einfamilienhaus ein Garten gehört, gilt dieser immer als mitvermietet, es sei denn, der Mietvertrag enthält eine anderslautende vertragliche Regelung.
    • Der Garten eines Mehrfamilienhauses darf nur dann genutzt werden, wenn dies ausdrücklich im Vertrag geregelt ist. Der konkrete Umfang der Nutzung sollte verschriftlicht werden, ansonsten gilt eine im Rahmen der Hausordnung übliche Nutzung für die gesamte Bewohnerschaft. Insbesondere das allgemeine Rücksichtnahmegebot ist zu beachten. Das Aufstellen einer kleinen Sandkiste, das Wäschetrocknen oder Grillen sollte unterbleiben, da diese Art des Gebrauchs über eine Nutzung als Gemeinschaftsgarten hinausgeht. Eine vorhandene Bepflanzung eines Gemeinschaftsgartens für mehrere Mieterinnen und Mieter darf nicht wesentlich verändert werden.
    • Ist ein Garten mehreren Mietparteien zur Nutzung überlassen, darf keine der Mietparteien einen Teil des Gartens für sich einzäunen.
    • In Ermangelung einer Nutzungserlaubnis gibt es kein Gewohnheitsrecht, wonach die Mieterseite einer Erdgeschosswohnung ohne Weiteres auch den angrenzenden Hausgarten nutzen darf. Dann darf die Hausgemeinschaft den „Blick ins Grüne“ genießen, eine Nutzung ist dann grundsätzlich ausgeschlossen.
    • Wurde die Gartennutzung von der Vermieterseite – ohne mietvertragliche Vereinbarung – nur geduldet, kann diese Duldung widerrufen werden. Eine jahrelange vorbehaltlose Duldung kann jedoch dazu führen, dass die Vermieterseite nunmehr einen guten Grund darlegen muss, um den Mietern die Nutzung zu entziehen.

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