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Wenn Lichter plötzlich in die Wohnung scheinen, oder Nachbarn bunte Lichterketten am Balkon anbringen, erreichen uns immer wieder die gleichen Fragen: Dürfen die das? Muss ich das dulden?
Bei Straßensanierungsarbeiten wurde der Verkehr über eine Behelfsbrücke geleitet, wodurch Lichtkegel der Scheinwerfer der stadtauswärtsfahrenden Fahrzeuge an die Wand der Wohnung geworfen wurden. Hierdurch fühlten sich die Mieterinnen und Mieter in ihrer Nachtruhe derart gestört, dass sie gegen die Vermieterseite eine Klage anstrengten und eine Minderung begehrten. Zu Recht?
Das Licht einer Leuchtreklame, die sich an einer Einkaufspassage befand, fiel in eine Berliner Wohnung. Die Mieterinnen fühlten sich von dem Lichteinfall beeinträchtigt, weshalb auch sie eine Mietminderung begehrten.
Bei Modernisierungsmaßnahmen wurde an der Mietwohnung eine Wärmedämmung angebracht und neue Fenster eingebaut. Allerdings waren diese etwa 13 Prozent kleiner als die vorherigen, was die Mieter nicht hinnehmen wollten. Sie klagten vor dem zuständigen Gericht. Mit Erfolg?
Vor allem zur Weihnachtszeit schmücken viele Mieterinnen und Mieter ihre Wohnungen und Balkone mit Dekoration und Lichterketten. Nicht selten sind diese bunt. In diesem Fall gefiel die Deko der Vermieterseite nicht. Sie forderte die Mieter auf, die Lichterkette zu entfernen. Weil sie dies nicht taten, kündigte sie das Mietverhältnis. Was meinen Sie: Ist die Kündigung begründet?
Zu 1.: Nein. Das Amtsgericht Fürth entschied (17. Oktober 2006 – 310 C 1727/06), dass es sich hierbei um einen sogenannten Umweltmangel handelt. Unabhängig von der Frage, ob dadurch eine mittelbare oder unmittelbare Beeinträchtigung der Mietsache verbunden sei, liege schon gar kein erheblicher Mangel vor. Dieser sei aber für eine Minderung gemäß Paragraph 536 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich. Das Gericht führt dazu aus, dass vorliegend das Problem mit geringem Aufwand beseitigt werden könne. Den Mietern wäre es ohne Weiteres möglich, die behaupteten Lichtbeeinträchtigungen durch zum Beispiel das Aufhängen von Vorhängen abzustellen.
Zu 2.: Auch im zweiten Fall entschied das Landgericht Berlin (19. Dezember 2003 – 64 S 353/03) gegen die Mieterinnen. Der durch die Leuchtreklame verursachte Lichteinfall in die streitgegenständliche Wohnung stellt nach objektiver Betrachtung in einer Großstadt keinen Mangel dar. Innerhalb solcher Ortschaften sei stets mit der Errichtung von Gewerbezentren mit Lichtreklamen zu rechnen. Wer in eine Großstadt zieht, muss mithin einiges hinnehmen. Auch für Hamburg halten wir diese Rechtsprechung für relevant. Obacht bei der Wohnungssuche!
Zu 3.: Ja. Das Landgericht Berlin (6. November 2013 – 67 S 502/11) stellte fest, dass die verringerte Fensterfläche zu einer Mietminderung berechtigte. Zwar verändere eine Modernisierung den vertragsgemäßen Zustand, den Mieterinnen zu dulden hätten, allerdings sei eine Minderung dann gerechtfertigt, wenn eine vermeidbare Verschlechterung vorliege. Pro Fenster sah das Gericht im vorliegenden Fall eine Mietminderung von drei Prozent für angemessen an.
Zu 4.: Natürlich nicht! Da sind sich das Landgericht Berlin (1. Juni 2010 – 65 S 390/09) sowie das Amtsgericht Eschweiler (1. August 2014 – 26 C 43/14) einig. Bei der Überlassung der Wohnung mit einem Balkon beinhaltet die Gebrauchsüberlassungspflicht auch, dass Mieterinnen und Mieter die Balkonfläche regelmäßig nach ihren Vorstellungen gestalten und nutzen können. Mieter dürfen dafür auch Gegenstände zur eigenbestimmten Nutzung auf dem Balkon belassen, sofern nicht in die Substanz der Mietsache eingegriffen wird. Das Anbringen von Lichterketten – auch bunten – ist inzwischen eine weit verbreitete Sitte, nicht nur zur Weihnachtszeit. Vermieterinnen und Vermieter müssen das in den meisten Fällen hinnehmen. Ein Verbot kommt nur in Betracht, wenn konkrete Interessen der Vermieterseite entgegenstehen.
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