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Laut Gesetz steht Mieterinnen und Mietern ein Minderungsrecht zu, sofern die Mietsache in ihrer Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist. Dabei schließt das Gesetz bei einer unerheblichen Minderung der Tauglichkeit eine Mietminderung aus. Wann eine Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Zustands gegeben ist, ist in einigen Fällen nicht immer ganz einfach zu beurteilen. Hier ein paar Beispiele:
Der Mieter verlangte vor Gericht vom Vermieter eine Mietminderung, weil sich dieser regelmäßig im Hof nackt sonnte. Der Mieter konnte den Vermieter beim Sonnenbaden beobachten, wenn er sich aus dem Fenster lehnte. Außerdem begegnete er dem Vermieter regelmäßig lediglich mit einem Bademantel bekleidet im Treppenhaus. Er empfand dies als anstößig und sah darin eine Gebrauchsbeeinträchtigung.
In dem im Jahr 1998 erbauten Wohnhaus mietete die Mieterin im Februar 1999 eine sich im 4. Obergeschoss befindliche Dachgeschosswohnung an. In den Sommermonaten kam es jedoch zu einer Aufheizung der Wohnung tagsüber auf 30 und nachts auf 25 Grad. Die Mieterin minderte die Miete, woraufhin sie von der Vermieterin auf Zahlung der vollständigen Miete verklagt wurde. Wer bekam recht?
Die streitgegenständliche Wohnung verfügte über ein Duschbad. Das Badezimmer war halbhoch gefliest. Die Mieterinnen und Mieter duschten in der Badewanne im Stehen. Oberhalb des Fliesenspiegels bildete sich nach einiger Zeit an der Badewanne Schimmelpilz. Die Mieterseite verlangte die Beseitigung sowie eine Mietminderung.
Der Müllplatz der von der Mieterseite angemieteten Wohnung befand sich bei Mietbeginn in etwa 85 Meter Entfernung. Der Mieter konnte diesen erreichen, ohne über öffentliche Wege zu gehen. Im Laufe des Mietverhältnisses wurde der Müllplatz an eine andere Straße verlegt. Dadurch verlängerte sich der Weg auf circa 165 beziehungsweise 235 Meter. Der Mieter klagte nun gegen den Vermieter auf eine angemessene Mietminderung.
Zu 1: Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte (18. April 2023 – 2 U 43/22) im vorliegenden Fall, dass eine Gebrauchsbeeinträchtigung nicht gegeben sei. Der Mieter war nicht direkt von der Nacktheit des Vermieters betroffen, da sich dieser erst aus dem Fenster lehnen musste, um den Vermieter nackt zu sehen. Das Gericht teilte außerdem mit, dass ein anderes ästhetisches Empfinden nicht dazu führe, dass ohne Weiteres eine Mietminderung gerechtfertigt sei.
Zu 2: Das Amtsgericht Hamburg (10. Mai 2006 – 46 C 108/04) hat entschieden, dass die gemessenen Temperaturen deutlich oberhalb der Wohlbefindlichkeitsschwelle liegen und somit ein Mietmangel gegeben ist. Der Mieterin wurde eine Minderung in den Sommermonaten in Höhe von 20 Prozent zugesprochen. Sie musste die einbehaltene Minderung für diese Monate nicht zurückzahlen. Außerdem wurde die Vermieterin verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen ausreichenden, fachgerechten, den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz herzustellen. Hätte die Vermieterin mal nicht geklagt …
Zu 3: Nachdem das Amtsgericht Köln (20. Januar 2015 – 211 C 31/14) zunächst zugunsten der Mieterseite entschied, änderte das Landgericht Köln (24. Februar 2017 – 1 S 32/15) das Urteil ab, indem es die Klage abwies. Im vorliegenden Fall lag kein Baumangel vor. Vielmehr wurde der Schimmelpilz allein dadurch verursacht und unterhalten, dass die beiden Wände über der Badewanne im Bereich oberhalb des Fliesenspiegels regelmäßig durchfeuchtet werden, wenn die Mieter in der Badewanne stehend duschten. Diese Art der Benutzung der Badewanne ist rechtlich als vertragswidrig einzuordnen.
Zu 4: Zu recht! Das Amtsgericht Köpenick (28. November 2012 – 6 C 258/12) hat entschieden, dass dem Mieter eine Mietminderung in Höhe von 2,5 Prozent der Bruttomiete zusteht, da die neue Lage des Müllplatzes und der damit einhergehende längere Weg Mängel darstellen, die zur Minderung der Miete berechtigen.
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