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Vieles liegt im Auge des Betrachters. Schönheit zum Beispiel. Und auch Vorteile, die eine Wohnung ihren Nutzern bieten soll.
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Kommentar des Mietervereins
Vieles liegt im Auge des Betrachters. Schönheit zum Beispiel. Und auch Vorteile, die eine Wohnung ihren Nutzern bieten soll. Hier wird es hakelig, wenn zwischen Vermieter- und Mieterseite die Bewertung von Ausstattungsmerkmalen auseinandergeht. Um die Miete zu erhöhen, muss man zunächst die ortsübliche Vergleichsmiete feststellen. Diese ergibt sich aus dem Mietenspiegel, der jede Baualtersklasse und jede Wohnungsgröße in die Wohnlagen „gut“ und „normal“ sortiert. Die so entstandenen Rasterfelder enthalten Spannen- und Mittelwerte. Ausgangspunkt für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Mittelwert. Möchte die Vermieterseite diesen überschreiten, muss die Ausstattung das hergeben. Hier wird gerne herausgestellt, wie toll die Wohnung doch sei, obwohl aus Mietersicht hierzu kein Anlass besteht. Die Aufgabe der Mieterseite ist dann, die Argumentation zu hinterfragen und sich rechtlich beraten zu lassen, bevor der Mieterhöhung zugestimmt wird. Tun Sie dies unbedingt! Jede unberechtigte Mieterhöhung ist eine zu viel.
Dr. Rolf Bosse
Vorsitzender Mieterverein zu Hamburg